Generell bedeutet ein Statut eine Satzung, eine schriftlich niedergelegte Ordnung.
Mittels kirchlicher, seitens (Erz-) Bischöfen unterschriebener Statuten erhielt die IG ihre kirchliche Anerkennung zuerst in den Bistümern München und Paderborn im Jahre 1978. In diesen Statuten wurde die IG auf Grundlage des Dekrets des Zweiten Vatikanischen Konzils über das Apostolat der Laien als „apostolische Gemeinschaft“ anerkannt: „Sie hat die Form eines öffentlichen Vereins gemäß can. 301 § 3 CIC und untersteht als solcher der kirchenamtlichen Aufsicht des Ortsordinarius.“[1]
Wie im Zwischenbericht der Visitatoren vom 1.10.2019 nachzulesen ist, äußerte der damalige Münchner Generalvikar Dr. G. Gruber bereits am 3.4.1973 Bedenken bezüglich der IG. Er führte hierzu „die Beeinträchtigung der Freiheit der Mitglieder, Trennung von Familien, berufliche und finanzielle Abhängigkeit und die unchristliche Behandlung Ausgetretener“ auf. Es muss also bereits 1973 Hinweise zu manchen Problemen in der IG gegeben haben, diesen wurde offensichtlich nicht nachgegangen, sondern fünf Jahre später die Anerkennung erteilt.
Die Statuten mussten in jedem Bistum, in dem sich die IG niederließ, eigens besprochen und anerkannt werden. Unter den Rubriken: Name, Ziele, Lebensform, Mitgliedschaft und Zugehörigkeit, Priester und Ordensleute in der IG, Organe der IG, Beschlussfassung und Wahlen, Filiation und Vermögensfragen wurden viele Details grundlegend beschrieben.
Ich persönlich habe die Statuten niemals zu Gesicht bekommen und ich wusste bis vor Kurzem überhaupt nicht, was darin stand, nur, dass die IG darüber ihre kirchliche Anerkennung erhalten hatte. Gelegentlich habe ich gehört, dass es z.B. zwischen dem Münchner Ordinariat und der IG Diskussionen über darin beschriebene Einzelheiten gab, dabei war mir nicht bewusst, über welche konkreten Angelegenheiten. Sie erschienen mir persönlich eher ein notwendiges Übel zu sein, das immer wieder zu Ärger führte.
Unter der Rubrik „Problematischer Umgang mit Recht“ wird berichtet, dass die „Nichtbeachtung der eigenen Statuten“ ein wiederkehrendes Problem darstellte, wie bereits im Jahre 2005 der „Kirchenrechtler Professor Dr. Heribert Schmitz in einem von der Erzdiözese in Auftrag gegebenen Gutachten“ herausgearbeitet hatte. Unter anderem untersuchte er z.B. Ausschlussverfahren von Mitgliedern und kam zu dem Schluss, dass diese rechtswidrig sind. Selbst die IG bestätigte eine Nichtübereinstimmung von Statutenbestimmungen und gelebter Praxis, um damit in Schreiben ab 2002 die Notwendigkeit von Statutenänderungen zu untermauern.
Zudem änderte die IG „den Namen ihres in den kirchlichen Statuten verankerten Trägervereins während der laufenden Visitation mehrfach“, informierte aber die Erzdiözese nicht darüber. Am 20. März 2020 bekam er den Namen „collegium theologia e.V.“. Diese Änderungen hatten laut Visitatoren „mutmaßlich das Ziel, den öffentlichen kirchlichen Verein in der Erzdiözese München und Freising durch seinen bisherigen weltlichen Trägerverein zu ersetzen, der Aufsicht des Erzbischofs zu entziehen und die Visitation zu verhindern.“
Neben der Anerkennung der IG als „apostolische Gemeinschaft“ wurde auch die „Gemeinschaft der Priester im Dienst an Integrierten Gemeinden“ als klerikale Vereinigung gemäß can. 302 CIC errichtet – im Erzbistum Paderborn im Jahre 1989 von Erzbischof Degenhard.
Im August 2021 erfolgte die Auflösung durch den Paderborner Erzbischof Becker. Die Priestergemeinschaft widersprach dieser Auflösung, der Widerspruch wurde zurückgewiesen und die Auflösung der Priestergemeinschaft per Dekret am 9.9.2021 erklärt. Der endgültige „rechtskräftigen Abschluss des kirchenrechtlichen Verfahrens“ steht noch aus (vgl. https://www.katholisch.de/artikel/31736-erzbischof-loest-priestergemeinschaft-der-integrierten-gemeinde-auf).
[1] Statuten 1997, S. 2
[2] https://www.erzbistum-muenchen.de/cms-media/media-52305220.pdf, aufgerufen am 30.5.21, S.3f.
Feier der Approbation in Rom, St. Paul v. d. Mauern, mit Kardinal Wetter